Gebäudeversicherung - Wohngebäudeversicherung
Im Normalfall stellt ein Gebäude, ggf. sogar mit Nebengebäude und/oder Garage, ein beträchtliches Kapital dar. Schon alleine deshalb müsste jeder Eigentümer daran interessiert sein, es entsprechend gegen Risiken verschiedenster Art finanziell zu sichern. Wer seinen Hausbau oder Hauskauf über Hypothek finanziert hat, musste eine Gebäudefeuerversicherung als Darlehenssicherung vorweisen.
Feuer- und Leitungswasserschäden, Sturm- und Hagelschäden sowie weitere Elementarschäden können jeweils für sich oder in Kombination miteinander versichert werden. Seit 1994 kann der Gebäudeversicherer in der gesamten BRD frei gewählt werden.

Die Versicherungsgesellschaften ziehen für die Beurteilung der Risiken verschiedene Kriterien heran. Dabei sind die Gebäudeversicherer dazu verpflichtet, den Versicherungsnehmer über alle Gegebenheiten zu informieren, um eine Unterversicherung auszuschließen. Für die Einstufung und somit Bestimmung der Beitragsprämie wird die Bauartklasse festgelegt. Danach erfolgt die Eingruppierung in Risikozonen, die sich über die Häufigkeit von Leitungswasser-, Sturm- oder Elementarschäden bestimmt. Weiterhin ist auch die Nutzungsweise wichtig.
Doch nicht nur das Gebäude selbst, sondern auch die vom Eigentümer vorgenommenen Einbauten sind mitversichert. Dazu zählen fest verlegte Fußbodenbeläge, Zentralheizungs- und Klimaanlagen sowie sanitäre Installationen und elektrische Anlagen. Auch auf dem gleichen Grundstück befindliche Garagen oder Gartenhäuser, sofern sie im Versicherungsvertrag angegeben sind, finden beim Versicherungsumfang Berücksichtigung. Handelt es sich um ein vermietetes Objekt, muss der Mieter alle diejenigen Ein- und Umbauten, die er auf seine Kosten vorgenommen hat, über seine Hausratversicherung absichern. Für Besitzer von Eigentumswohnungen gilt, dass meist eine Gebäudeversicherung für das gesamte Objekt abgeschlossen wurde. Allerdings sollte man sich sicherheitshalber genau informieren und eine Kopie der Versicherungspolice besorgen.
Im Schadensfall besteht für den Versicherten die Pflicht, den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder möglichst gering zu halten. So muss er - falls praktikabel - alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, wie beispielsweise den Schadensort absichern. Der Versicherungsfall ist dem Unternehmen sofort, spätestens aber innerhalb einer Woche schriftlich zu melden. Dabei müssen alle Gegebenheiten, die ursächlich waren, ausführlich und der Wahrheit entsprechend aufgeführt werden. Ohne Rücksprache mit dem Versicherer darf weder eine Zahlung geleistet werden noch ein Schadensersatzanspruch, auch nicht teilweise, anerkannt werden. Eine Zuwiderhandlung kann eine Leistungsverweigerung nach sich ziehen. Eventuelle Rechnungen und Kostenvoranschläge müssen an die Gebäudeversicherung weitergeleitet werden.
Ohne weitere Rücksprache mit dem Versicherer muss gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz fristgerecht Widerspruch eingelegt werden. Ein etwaiger Prozess wird vom Versicherer geführt.
Im Normalfall sind Schäden, die durch Krieg oder innere Unruhe, Kernenergie oder Erdbeben entstanden sind, nicht mitversichert. Selbstredend werden Schäden aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ebenfalls nicht erstattet.
Für die Wahl des Versicherungsunternehmens richtet man sich vorzugsweise nach der Beitragshöhe statt nach den zusätzlichen Deckungszusagen. Möchte man spezielle Erweiterungen des Versicherungsumfanges abschließen, lässt sich dies meist gegen einen Aufpreis erreichen. Teuer dagegen ist ein allumfassender Versicherungsschutz - dabei ist er selten wirklich erforderlich.
Viele Versicherungsunternehmen legen für die Einstufung des Gebäudes den „Versicherungswert 1914“ zugrunde. Dafür wird errechnet, zu welchen Kosten das zu versichernde Gebäude 1914 hätte errichtet werden können. Dann wird die Baupreisentwicklung bis zum Versicherungsabschluss verfolgt und jährlich angepasst.
Eine neuere Methode besteht in einer Beitragserrechnung, bei der Wohnfläche, Bauart und Ausstattung als Kriterien herangezogen werden. Als Basisjahr wird oft das Jahr 2000 angenommen. Die Versicherungsbeiträge werden den steigenden Baupreisen angepasst.
Beide Varianten unterscheiden sich jedoch nicht im Leistungsumfang, denn es handelt sich jeweils um eine gleitende Neuwertversicherung. So gibt es kein Leistungslimit, denn die vom Versicherer zu zahlende Summe wird laufend aktualisiert. Damit hat der Versicherungsnehmer stets die Gewissheit, den geltenden Wert seines Gebäudes bei einem Totalschaden erstattet zu bekommen. Wer nördlich einer Linie Köln/Hannover/Berlin lebt, muss für seine Versicherung meist tiefer in die Tasche greifen, denn nahezu alle Versicherer teilen die Bundesrepublik in 2 Sturmzonen ein. Bei nahezu 2 Dritteln der gemeldeten Schäden handelt es sich um Sturmschäden, gefolgt von einem knappen Drittel Leitungswasserschäden. Feuerschäden wurden im Jahr 2002 rund 210.000 gemeldet, was „nur“ etwa 7 % entspricht. Dafür betragen die Kosten für einen durchschnittlichen Feuerschaden das 4fache eines Sturmschadens (gilt erst ab Windstärke 8). Daraus resultiert, dass die Feuerversicherung für jeden Hauseigentümer wichtigster Bestandteil seiner Gebäudeversicherung ist. Es empfiehlt sich, bereits bei der Erstellung eines Gebäudes eine entsprechende Versicherung abzuschließen, auch wenn die Police zunächst nur für Feuerschäden Gültigkeit hat. Dafür wird die Feuerrohbauversicherung für 1 Jahr beitragsfrei gewährt, falls eine spätere Wohngebäudeversicherung für 5 Jahre abgeschlossen wird. Mit Bezug des Hauses gilt dann automatisch der umfassendere Versicherungsschutz für das Wohngebäude.
Möchte man seine Gebäudeversicherung kündigen, so gilt für Jahresverträge eine Frist von 3 Monaten zum Ende des Versicherungsjahres. Wurde ein Vertrag für 5 Jahre abgeschlossen, muss zum Ende des 5. Jahres gekündigt werden. Ansonsten ist nur eine jährliche Kündigung möglich. Wird ein Vertrag nicht fristgerecht gekündigt, verlängert er sich automatisch um ein Jahr.
Zudem haben sowohl der Versicherte als auch der Versicherer ein außerordentliches Kündigungsrecht. Es gilt, sobald eine Schadensregulierung erfolgte oder verweigert wurde, und zwar mit einer Frist von einem Monat. Allerdings empfiehlt es sich, die Kündigung zum Ende des Versicherungsjahres auszusprechen, denn der verbleibende Jahresbeitrag wird nicht erstattet.
Für die Kündigung der Gebäudeversicherung benötigt man die schriftliche Zustimmung aller im Grundbuch aufgeführten Kreditgeber, sofern das Gebäude mit einer Hypothek belastet ist. Doch diese sind nur dann einverstanden, wenn bereits die Zusage einer anderen Versicherung belegt werden kann. Deshalb sind entsprechende Maßnahmen so zeitig zu ergreifen, dass die Kündigungsfrist eingehalten werden kann.
Wer ein Haus kauft, übernimmt zunächst die bestehende Gebäudeversicherung, kann sie aber innerhalb 1 Monats nach der im Grundbuch erfolgten Eintragung sofort oder zum Ende des Versicherungsjahres kündigen.
Etwas anders gestaltet sich die Abwicklung für Hauserben. Ab Eintragung im Grundbuch steht ihnen ein einmonatiges außerordentliches Kündigungsrecht zu, welches jedoch von einigen Versicherern aufgrund der nicht eindeutig geregelten rechtlichen Situation verweigert wird.
Bei jeder Kündigung ist dem Versicherer bis spätestens einen Monat vor Ablauf des Vertrages ein aktueller Grundbuchauszug vorzulegen.