Entscheidung gegen die Familienversicherung
Laut Verfassungsgericht und Bericht von www.privatekrankenversicherung.org werden Kinder auch zukünftig nicht in der gesetzlichen Versicherung mitversichert werden können, wenn ein Elternteil über eine private Krankenversicherung verfügt, eine entsprechende Beschwerde wurde von den zuständigen Richtern abgewiesen. Eine Frau aus Niedersachsen hatte eine Verfassungsbeschwerde eingereicht, da sie ihre Kinder über die Familienversicherung versichern wollte, da sie selbst als Berufstätige in der gesetzlichen Kasse versichert ist, ihr Mann jedoch als Anwalt selbstständig ist und dementsprechend privat versichert ist. Unter dem geltenden Recht ist eine solche beitragsfreie Versicherung für die vier Kinder in dieser Situation nicht möglich, die Kinder müssen über die private Krankenversicherung des Vaters versichert sein.
Dies wertete die Mutter als Nachteil im Vergleich zu nichtverheirateten Eltern, bei diesen ist es nämlich durchaus möglich, dass ein Elternteil, dass gesetzlich versichert ist, vorhandene Kinder in der kostenlosen Familienversicherung zu versichern. Eine Lebensgemeinschaft unverheirateter Eltern hätte somit einen klaren Vorteil gegenüber dem verheirateten Paar, argumentierte die Frau in der beim Verfassungsgericht eingereichten Beschwerde. Von Seiten des Gerichts hieß es jedoch, die Beschwerde sei vollkommen unbegründet, sie wurde gar nicht erst zur Entscheidung angenommen. Damit bestätigen die zuständigen Richter auch noch einmal das Urteil aus dem Jahr 2003, nach der die Ungleichbehandlung verheirateter Eltern in Bezug auf die Familienversicherung nicht gegen den allgemein geltenden Gleichheitssatz verbunden mit dem Grundrecht auf Ehe und Familie verstoße. Die Richter gaben zwar zu, dass mit diesem Vorgehen verheiratete besserverdienende Paare im direkten Vergleich mit ledigen Eltern so gesehen schlechter gestellt sind, aber bereits im Verfassungsurteil von 2003 wurde darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Familienversicherung Ehepaare nicht gegenüber unverheirateten Paaren benachteiligen.
Es hieß weiter von Seiten des Bundesverfassungsgerichtes im vorgelegten Beschluss, dass die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge der Kinder den Ausschluss aus der Familienversicherung ausreichend ausgleiche. Aus diesem Grund habe man eine "punktuelle gesetzliche Benachteiligung" zumindest in diesem Fall hinzunehmen. Weiter argumentieren die zuständigen Verfassungsrichter, die Familienförderung als im Grundgesetz verankerte Pflicht des Staates ermögliche keine konkreten Leistungsansprüche an den Staat. Krankenkassen könnten eine solche Bestimmung für ledige Eltern laut Urteil der Richter nicht handhaben, da es eine nicht umsetzbare Aufgabe darstellen würde, andauernd zu prüfen, ob eine Lebensgemeinschaft wie im beschriebenen Fall bestehe, nach wie vor oder erneut bestehe. Bei Verheirateten sei dieser Umstand entsprechend leicht festzustellen. Die verfassungsrechtliche Beurteilung habe sich auch nach gesetzlichen Neuerungen im Versicherungsbereich, wie sie in den letzen Jahren eingetreten seien, nicht verändert.
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