Betriebshaftpflichtversicherung
Werden durch die betrieblichen Tätigkeiten eines Unternehmens ersatzpflichtige Schäden an einem Vermögen, einer Sache oder Person verursacht, tritt die Betriebshaftpflicht ein, welche berechtigte Ansprüche erfüllt und die Interessen der Firma schützt. Teilweise hat der Gesetzgeber Unternehmen gesetzlich zur Deckungsvorsorge gegenüber Dritten verpflichtet.
Sind die Ansprüche des Antragstellers auf Schadensersatz berechtigt, leistet die Versicherung finanziellen Ausgleich. Handelt es sich hingegen um unberechtigte Ansprüche, leistet die Betriebshaftpflichtversicherung Rechtshilfe. Diese Rechtshilfe umfasst jedoch nur die Abwehrung von Ansprüchen und kann nicht angewendet werden, wenn es sich um die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen oder die Unterlassung bestimmter Handlungen geht.
Wer ist versichert?

Besonders für kleinere Unternehmen ist es interessant, dass die Betriebshaftpflicht eine Privathaftpflicht für den Inhaber beinhaltet - der so genannte subsidiäre Einschluss. Sofern es sich um betriebliche Tätigkeiten, Rechtsverhältnisse und Eigenschaften des Versicherungsnehmers handelt, ist die gesetzliche Haftpflicht mit privatrechtlichem Inhalt versichert. Die Betriebshaftpflichtversicherung schützt sowohl den Versicherungsnehmer als auch seinen gesetzlichen Vertreter und angestelltes Personal, dessen Fehler man gegen sich anrechnen lassen muss. Durch Absicherung des Haftungsrisikos wird der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch der Mitarbeiter gewährleistet. Kommt es allerdings zu Ansprüchen des Versicherungsnehmers gegen Mitversicherte bzw. von Mitversicherten untereinander, sind diese nicht in der Betriebshaftpflichtversicherung erfasst.
Deckungssummen
Auch trotz größter Sorgfalt können im betrieblichen Ablauf durchaus Fehler auftreten. Kommt es dadurch zu fehlerhaften Leistungen oder mangelhaften Produkten, zahlt die Betriebshaftpflichtversichtung für berechtigte Ansprüche für Betriebe aus Industrie, Handel, Handwerk (ohne Baugewerbe, Kfz-Handel oder Kfz-Werkstätten sowie Kfz-Dienstleistungen) und Gewerbe. Dabei ist die Höhe der Entschädigungszahlungen bis zur Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens begrenzt bzw. bis zur vertraglich vereinbarten Deckungssumme. Werden bei Vertragsabschluss bestimmte Risiken entsprechend der in den herkömmlichen Policen enthaltenen Betriebsbeschreibungen nicht erkannt, darf dies nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen. Kommen neue Risiken hinzu, sind diese zwar zunächst über die Vorsorgeversicherung abgedeckt, müssen aber grundsätzlich noch einbezogen werden. Entsprechende Rücksprache mit dem Versicherer ergibt meist relativ niedrige Versicherungssummen für diese Fälle.
Es empfehlen sich folgende Regeldeckungssummen:
- 2.000.000 Euro für Personenschäden
- 1.000.000 Euro für Sachschäden
- 100.000 Euro für Vermögensschäden
Natürlich besteht die Möglichkeit, die jeweiligen Deckungssummen den bestehenden Erfordernissen anzupassen. Die Auszahlung einer Leistung erfolgt an den Geschädigten, nicht an den Versicherungsnehmer. Gemäß § 156 I VVG kann der Versicherte nicht wirksam über seine Freistellungsforderung verfügen, es sei denn, dass durch Aufrechnung oder Leistung die Schadensersatzforderung nicht mehr besteht. In der Bauwirtschaft mit ihren arbeitsteiligen Herstellungsvorgängen sowie Verrechnungen kann dies von großer Bedeutung sein.
Ausschlüsse bei der Betriebshaftpflichtversicherung
Außer den allgemeinen Ausschlüssen der Haftpflichtversicherung sind noch betriebsspezifische Ausschlüsse zu berücksichtigen wie beispielsweise durch den Betrieb eines Fahrzeuges (KFZ, Stapler, Boot, Flugzeug) entstandene Schäden, solche an Kommissionswaren oder Schäden aus Tätigkeiten, die nicht zum versicherten Risiko gehören.
Kommt es zu einem Arbeitsunfall, tritt der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung ein, wobei Ersatz für den durch Arbeitgeber oder Kollegen verursachten Personenschaden geleistet wird. Bestimmte Schäden, die nicht darunter fallen, können durch Zusatzvereinbarungen abgesichert werden. Viele Versicherungsgesellschaften begrenzen bei Freiberuflern oder gewerblichen Subunternehmen ihre Leistungspflicht auf die Haftpflicht des eigenen Versicherten als Geschäftsherrn, wobei die persönliche Haftpflicht des Subunternehmers ausgeklammert wird und separat erfolgen muss.
Geltungsbereich der Betriebshaftpflichtversicherung
Der Geltungsbereich der Betriebshaftpflichtversicherung erstreckt sich nicht nur auf den Firmensitz und den der rechtlich unselbständigen Betriebsstätten in Deutschland, sondern auch auf Schadensfälle, die weltweit eintreten können während einer Geschäftsreise, Messeteilnahme oder Ausstellung. Treten weltweit Schäden durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers auf, die dorthin ohne sein Dazutun und Wissen verkauft wurden, gilt ebenfalls der Versicherungsschutz. Entsprechende Klauseln müssen im Vertrag erfasst sein. Innerhalb Europas beinhaltet der Versicherungsschutz auch die Schadensvorfälle, die bedingt durch Montage-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten auftreten.
Ergänzungen der Betriebshaftpflichtversicherung
Doch auch Schäden, die dem Unternehmen durch Feuer, Diebstahl oder Sturm entstehen, können den Betriebsablauf stark beeinträchtigen oder sogar lahm legen. Deshalb bieten viele Versicherungsunternehmen eine Kombination verschiedener Versicherungsleistungen durch den Abschluss einer Geschäfts- und Betriebsversicherung an. Damit ist dann sowohl der Warenbestand versichert als auch die technische und kaufmännische Betriebseinrichtung. Viele Kostenarten und zusätzliche Einschlüsse sind darin beitragsfrei mitversichert.
Obwohl jedes Unternehmen handelsrechtlich zur Kontrolle der durch Zulieferer bezogenen Waren verpflichtet ist, wird die Haftung im Rahmen der Qualitätssicherung oft auf den Zulieferer zurückverlagert, so dass dieser ein erhöhtes Haftungsrisiko hat, welches er jedoch absichern kann. Liefert er sein Produkt nicht an einen Endverbraucher, sondern wird es in einem so genannten arbeitsteiligen Produktionsprozess benötigt, kann durch sein Erzeugnis nicht nur ein unmittelbarer Schaden, sondern sogar ein Vermögensschaden entstehen, so dass die herkömmliche Betriebshaftpflichtversicherung nicht mehr ausreicht. Die ggf. entstehenden Kosten für Weiterverarbeitung und Herstellung können vom Versicherten ebenso eingefordert werden wie Kosten für Austausch- und sogar Rückrufaktionen. Wer solche Produkte herstellt, sollte unbedingt die Betriebs- mit einer Produkthaftpflichtversicherung koppeln. Wer einen gewerblichen Betrieb führt oder als größerer Landwirt tätig ist, sollte sich als Zwischenproduzent damit absichern.