Arbeitslosenversicherung für Selbständige

Absicherung gegen Arbeitslosigkeit auch bei Selbständigkeit

Selbständige haben seit Februar 2006 die Möglichkeit, sich freiwillig und günstig gegen Arbeitslosigkeit zu versichern. Derzeit können Selbständige durch die Zahlung von monatlich Euro 25,73 (alte Bundesländer) bzw. 22,05 (neue Bundesländer) Schutz vor Arbeitslosigkeit erhalten, wobei diese Beträge auch als jährliche Einmalzahlung überwiesen werden können. Diese Absicherungsmöglichkeit wird ihnen allerdings nicht von Versicherungsunternehmen angeboten, sondern vom Staat, denn welche Versicherung könnte damit einverstanden sein, wenn der Versicherte selbst über den Zeitpunkt des Leistungsbeginns entscheidet?! Dafür ist es noch nicht einmal nötig, die Selbständigkeit vollkommen aufzugeben - beispielsweise, wenn die Geschäfte mal nicht so gut gehen. Selbständige erhalten also Gelegenheit, ihre Geschäfts- und Lebensrisiken gering zu halten. Die Konditionen sind unglaublich günstig, denn entsprechend ihren persönlichen Voraussetzungen erhalten Selbständige für ungefähr 600 Euro Beitragssumme in zwei Jahren einen Arbeitslosengeldanspruch von bis zu 16.000 Euro.

Voraussetzungen

Arbeitslosenversicherung für Selbstständige

Allerdings werden von der Agentur für Arbeit bestimmte Bedingungen gefordert. Vor Beginn der Selbständigkeit muss der Antragsteller innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten mindestens 12 Monate lang als pflichtversicherter Arbeitnehmer Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt haben oder ALG 1 (damals Arbeitslosenhilfe) erhalten haben. Die Selbständigkeit muss unmittelbar daran anschließen und ein entsprechender Antrag auf Versicherung muss innerhalb des ersten Monats nach Firmengründung gestellt werden, da ansonsten der Anspruch verfällt. Wer ALG 2 bezogen hat, erfüllt die Voraussetzungen nicht.
Wer sich für diese Arbeitslosenversicherung nach § 28a SGB III entscheidet, muss seinen Antrag bei der Agentur für Arbeit vor Ort stellen. Die wöchentliche Arbeitszeit als Selbständiger mindestens 15 Stunden betragen. Als selbständig gelten alle Gewerbetreibenden, aber auch Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und auch Künstler etc.. Kommt es später zu einer Auftragsflaute oder gar Geschäftsaufgabe, erhält man nicht nur die entsprechenden Leistungen, sondern kann u. U. bei einer erneuten Selbständigkeit das so genannte Einstiegsgeld erhalten, eine steuerfreie Gründungsförderung für Arbeitslose, welches sich nach dem bewilligten Arbeitslosengeld errechnet.

Bezugsdauer und Leistungshöhe

Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes für Selbständige richtet sich - genau wie bei Arbeitnehmern - nach der Dauer Einzahlungen und beträgt etwa die Hälfte der Zeit, also zum Beispiel bei 16 monatlichen Einzahlungen eine Anspruchsdauer von 8 Monaten. Die maximale Bezugszeit beträgt 12 Monate, ab 55 Jahren können bis zu 18 Monate erreicht werden. Allerdings gelten derzeit noch verschiedene Übergangsregelungen, so dass es auch zu längeren Bezugszeiten kommen kann.

Bei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes werden die Versicherten in vier Qualifikationsgruppen eingeteilt. Ein Universitäts- bzw. Fachhochschulabsolvent erhält demzufolge die doppelten Leistungen, wie sie an jemanden ohne Berufsausbildung gezahlt werden. Diese Diskrepanz wird damit begründet, dass ein hoch qualifizierter Selbständiger auf dem Arbeitsmarkt ein höheres Einkommen erzielt. Allerdings wird auch berücksichtigt, wie real die Chancen auf dem Arbeitsmarkt sind.

Leistungsfall, auch bei weiterer Selbständigkeit

Es besteht also eine gute Möglichkeit, sich als Selbständiger gegen Arbeitslosigkeit und schlechte Auftragslage abzusichern. Tritt dann der Leistungsgrund ein, meldet sich der Selbständige genau wie jeder Arbeitnehmer bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Allerdings müssen dabei zwei im Ergebnis verschiedene Gründe nachgewiesen werden. Führte beispielsweise die Geschäftsaufgabe zur Arbeitslosigkeit, muss die Gewerbeabmeldung beim Gewerbe- und Finanzamt erfolgen. Eine andere Möglichkeit ist es, wenn die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Wochenstunden beträgt, die ja Voraussetzung für die Versicherung sind. Somit gilt der Selbständige bei einer geringeren wöchentlichen Tätigkeit als arbeitslos, muss aber weder das Gewerbe abmelden noch seine selbständige Arbeit aufgeben. Es handelt sich in diesem Fall also eher um eine Art Überbrückungsgeld, mit dem wirtschaftliche Engpässe, wie sie oft nach einer Firmengründung auftreten, bewältigt werden können.
Wer sich allerdings als Selbständiger arbeitslos meldet, muss dem Arbeitsmarkt auch zur Verfügung stehen. Bezieht man ein ALG wegen eines niedrigen Auftragsbestandes, also eine Überbrückungszahlung, kann man seine wöchentliche Tätigkeit bis zu 15 Stunden weiter ausüben. Dann werden die Gewinne aus dieser Tätigkeit auf das ALG angerechnet, so dass bestenfalls 160 Euro übrig bleiben.

Sozialversicherungen

Ein weiterer Vorteil der Arbeitslosenversicherung für Selbständige ist die Regelung, dass das Arbeitsamt die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung im Falle einer Arbeitslosigkeit übernimmt. Dies ist unter Einhaltung bestimmter Grenzen auch dann gegeben, wenn die Absicherung privat abgeschlossen wurde.

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