Unterstützungskasse
In Deutschland gibt es verschiedene Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung, die dem Betriebsrentengesetz entsprechen und durch die die Arbeitgeber ihre Mitarbeiter langfristig an sich binden können. Eine dieser Möglichkeiten besteht darin, eine rechtlich selbständige soziale Einrichtung - überwiegend als eingetragener Verein - zu gründen, die Versorgungsleistungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung für das Unternehmen gewährt.

Die mit dem Arbeitgeber vereinbarte Versorgungsleistung wird von ihm als Zuwendung an die Unterstützungskasse geleistet. Die Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch von ihm und dem Arbeitnehmer vorgenommen werden (Entgeltumwandlung). Der Paragraph 4 d des Einkommenssteuergesetzes erlaubt dem Arbeitgeber, seine Zahlungen als Betriebsausgabe geltend zu machen. Der Versorgungsaufwand für die Unterstützungskasse bleibt für den Arbeitgeber unbeschränkt steuer- und beitragsfrei, hingegen ist die Beitragsfreiheit des durch Entgeltumwandlung finanzierten Versorgungsaufwands für den Arbeitnehmer begrenzt auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung und entfällt ab 2009 ganz. Lediglich für den Arbeitgeber bleibt der übernommene Versorgungsaufwand weiterhin beitragsfrei.
Die Finanzierungsaufwendungen des Arbeitgebers unterliegen für den Arbeitnehmer keiner Besteuerung, da er hierauf keinen Rechtsanspruch besitzt und sie deshalb auch nicht dem Arbeitsentgelt zugerechnet werden. Allerdings erfolgt in der Leistungsphase die Rentenzahlung abzüglich der so genannten nachgelagerten Lohnbesteuerung unter Beachtung des Versorgungsfreibetrages.
Zwar besteht rein rechtlich kein Anspruch auf Versorgungsleistungen, doch da der § 1 (1) des BetrAVG besagt, dass der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen hat, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt, ist dies für den Arbeitnehmer eher unwichtig. Der Arbeitgeber handelt quasi treuhänderisch für seinen Mitarbeiter und hat dessen Interessen zu wahren. Im Zuge der Entgeltumwandlung hat er dafür Sorge zu tragen, dass dem Arbeitnehmer für das umgewandelte Entgelt ein wertgleicher Leistungsanspruch zusteht. Selbst bei einer Insolvenz des Arbeitgebers ist der Arbeitnehmer abgesichert, da die Betriebsrenten dann generell durch den Pensionssicherungsverein gezahlt werden, bei dem eine gesetzliche Insolvenzsicherungspflicht besteht. Meist wird das Kapital der Unterstützungskasse in Trägerunternehmen investiert, was deshalb möglich ist, da sie nicht der Finanzaufsicht unterliegt und deshalb frei über die Kapitalanlage entscheiden kann.
Die reservepolsterfinanzierte Unterstützungskasse spart Kapital für den Versorgungsfall an, welches jedoch meist für die überwiegende Dauer der Anwartschaftszeit des Versorgungsberechtigten aufgrund der begrenzten Steuerabzugsfähigkeit der Einzahlungen oft viel zu niedrig ist. Die rückgedeckte Unstützungskasse sichert in der Form ab, dass die biometrischen Risiken - dazu gehören Leistungen bei Invalidität oder Tod - komplett oder teilweise durch Abschluss einer Versicherung abdeckt werden.
Wechselt nun der Arbeitnehmer den Betrieb, kann er den inzwischen für ihn in die Unterstützungskasse eingezahlten Kapitalwert nur dann sichern, wenn der neue Arbeitgeber Mitglied derselben Unterstützungskasse ist, da ansonsten eine Übertragung steuerschädlich wäre. Es bleibt ihm jedoch die Anwartschaft erhalten, sofern die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen erreicht sind, die übrigens bei vorliegender Entgeltumwandlung direkt als erfüllt gelten. Die Unverfallbarkeitsfristen finden da Anwendung, wo der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalls (beispielsweise durch Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder Invalidität) aus dem Unternehmen ausscheidet.
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