Riester-Rente

Die durch Kapital gedeckte Altersabsicherung wird seit 2002 vom Staat durch Zulagen und steuerliche Vergünstigungen gefördert. Grund hierfür ist die in den vergangenen Jahrzehnten stark veränderte Altersstruktur, denn sie garantiert keineswegs mehr eine sichere Rente aus dem Generationenvertrag.

rente-riester

Wer als Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung gemeldet ist, wird grundsätzlich gefördert. Dazu zählen alle Arbeitnehmer/innen (auch in geringfügigem Rahmen, sofern auf Sozialversicherungsfreiheit verzichtet wurde), Empfänger/innen von Lohnersatzleistungen, pflichtversicherte Selbständige, Wehr- und Zivildienstleistende, Beamte, Richter und Soldaten.
Die kapitalgedeckte Altersvorsorge wird seit 2002 bis 2008 ständig weiter aufgebaut. Die Förderung erfolgt in Form von Zulagen und Steuererleichterungen. Den maximalen steuerlichen Fördersatz erhält man, wenn

  • seit 2002 vom sozialversicherungspflichtigen Einkommen 1 %
  • ab 2004 davon 2 %
  • ab 2006 davon 3 %
  • ab 2008 davon 4 %

für die private Altersvorsorge geleistet wurde bzw. wird. Die Grundzulage betrug im vergangenen Jahr noch 76 €, derzeit 114 €. Die je Kind mögliche Kinderzulage betrug im Vorjahr 92 €, jetzt 138 €. Zahlt ein Sparer 3 % seines Bruttoeinkommens abzüglich der Zulagen selbst in den Riestervertrag ein, erhält er die vollen Zulagen. Für Geringverdiener gilt, dass sie im Jahr mindestens 60 Euro aus eigenen Finanzen einzahlen müssen, anderenfalls erhalten sie geringere Zulagen.

Wurde nach dem 01.01.2006 ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag / Riestervertrag abgeschlossen, erhält man unabhängig vom Geschlecht für gleiche Beiträge auch die gleiche monatliche Leistung. Bisher mussten Frauen aufgrund ihrer höheren Lebenserwartung höhere Beiträge für die gleiche Leistung entrichten.

Die Beantragung der Zulage zur Riester-Rente erfolgt über den jeweiligen Vertragspartner. Für die Steuerförderung im Rahmen der Jahressteuererklärung wendet man sich an das Finanzamt. Die Kinderzulage soll für alle ab 2008 geborenen Kinder auf 300 € angehoben werden.

Übrigens müssen auch geringfügig Beschäftigte mit so genannten Minijobs nicht auf die Riester-Rente verzichten. Wird der vom Arbeitgeber zu leistende pauschale Rentenbeitrag (12 % im gewerbl. Bereich und 5 % im Privathaushalt) auf 19,5 % aus eigener Tasche aufgestockt, erhält man eine zwar geringfügige Aufbesserung der späteren monatlichen Rente, dafür aber einen Anspruch auf die Riesterzulage. Zahlt man als Mini-Jobber in den Riestervertrag 60 € in Eigenleistung, hat man Anspruch auf 114 € Grundzulage und je Kind auf 138 € staatliche Zulage für den Sparvertrag.
Ledige können jährliche maximal eine Zulage von 154 € (Verheiratete 308 €) erhalten, zuzüglich je Kind 185 €. Fällt im Rahmen des Sonderausgabenabzuges die Steuerersparnis höher aus als die Zulage, erhält der Steuerpflichtige die Differenz gutgeschrieben.
Hat jeder Ehepartner eine zusätzliche Altersvorsorge abgeschlossen, erhält jeder von ihnen die Grundzulage, und zwar auch dann, wenn nur einer von ihnen zum geförderten Personenkreis gehört.

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