Private und soziale Pflegeversicherung
Als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist man automatisch auch pflegeversichert. Wird man jedoch pflegebedürftig, stellt man leider fest, dass die Pflegeversicherung keineswegs alle entstehenden Kosten übernimmt. Eine private Pflegeversicherung beugt der Situation vor, durch die veränderte persönliche Situation in finanzielle Schwierigkeiten zu kommen.

Das Risiko, ein Pflegefall zu werden, wird häufig unterschätzt. Dies ist kein Privileg des Alters, sondern auch junge Menschen können infolge eines Unfalls schwerstpflegebedürftig werden. Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung erweisen sich meist als unzureichend, so dass die Familie einen nicht unerheblichen Teil der Kosten selbst tragen muss. Wird zusätzlich Fremdhilfe benötigt, ist die Inanspruchnahme des Sozialamtes häufig unausweichlich. Allerdings werden Pflegekosten erst dann übernommen, wenn keine eigenen Mittel mehr vorhanden sind.
Pflegestufen
Ungefähr jeder 40. Deutsche ist pflegebedürftig und damit auf permanente Hilfe angewiesen. Sofern die erforderliche Betreuung von der Familie erbracht werden kann, erhält die pflegende Person in Abhängigkeit von der tatsächlichen Pflegebedürftigkeit finanzielle Unterstützung vom Staat.
Die Pflegebedürftigkeit wird in 3 Stufen unterteilt, wobei in der ersten Stufe 205 € Unterstützung gewährt werden, in der dritten Stufe sogar 665 €, wenn Angehörige oder Freunde die Pflege übernehmen. Beim Einsatz sozialer Dienste steigt das Pflegegeld von 384 € für Stufe I bis max. 1.432 € (Härtefall 1.918 €) in Stufe III. Ist eine stationäre Pflege erforderlich, steigt der Satz für Stufe I und II.
Die Begutachtung zur Feststellung der Pflegestufe wird für die privaten Krankenversicherer durch Ärzte der Medicproof sowie Pflegefachkräfte vorgenommen. Sie müssen dabei dieselben Richtlinien anwenden, wie sie in der sozialen Pflegeversicherung gelten. Es gelten auch die gleichen Leistungen und Leistungsvoraussetzungen.
Beiträge und Leistungen
Als Mitglied einer privaten Krankenversicherung für allgemeine Krankenhausleistungen ist man seit 1995 gesetzlich verpflichtet, dort eine Pflegeversicherung abzuschließen. (Wer bereits zum 01.01.1995 Mitglied wurde, zahlte als Beitrag maximal den Höchstbetrag der sozialen Pflegeversicherung.) Innerhalb eines halben Jahres nach Abschluss der Krankenversicherung ist es allerdings möglich, eine Pflegeversicherung bei einem anderen Unternehmen abzuschließen. Dabei muss man jedoch wissen, dass bei allen privaten Krankenversicherungen entsprechend der gesetzlichen Regelung die Leistungen gleich und auch die Höchstbeiträge begrenzt sind. Eine Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung besteht nicht für Personen, die ohne zeitliche Befristung stationäre Pflege benötigen und nach einem Arbeits- oder Dienstunfall bereits Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit beziehen, wobei der Versicherungsschutz für Familienmitglieder jedoch gewährleistet sein muss.
Die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung sind einkommensunabhängig und werden nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren kalkuliert. Ausschlaggebend sind vielmehr das Lebensalter sowie der Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss. Ein weiterer Unterschied zu den Pflegekassen ist der Umstand, dass Rückstellungen für das mit zunehmendem Alter steigende Pflegerisiko gebildet werden, so dass die zunehmende Verlagerung der Altersstruktur den privaten Anbietern weniger Sorgen bereitet.
Die soziale Pflegeversicherung nimmt einen freiwillig versicherten Angestellten als Maßstab, wodurch der Versicherungsbeitrag entsprechend der durchschnittlichen Gehaltsentwicklung und der damit steigenden Bemessungsgrenze ständig angehoben werden wird. Die private Pflegeversicherung hingegen kann kontinuierlich ihre Beiträge senken, da für die Beitragsberechnung die einzukalkulierenden Umlagen sinken. Ursprünglich mussten die Beiträge für jüngere Mitglieder eine Umlage für die Pflegeversicherung älterer Personen enthalten, damit die Beiträge für diese bezahlbar blieben (der Gesetzgeber hatte eine Höchstgrenze gesetzt) - doch inzwischen sinken sowohl Umlageanteil als damit auch Beiträge.
Kinder ohne Einkommen sind bis zum 23. und Kinder in Schul- oder Berufsausbildung bis zum 25. Lebensjahr beitragsfrei mitversichert. Für behinderte Kinder gibt es keine Altersbeschränkung.
Beitragspflichtig versicherte Studenten erhalten bei den privaten Krankenversicherung Sonderkonditionen, sofern das 34. Lebensjahr noch nicht vollendet ist.
Leistungsanspruch besteht in der Pflegepflichtversicherung für ambulante Pflege nur dann, wenn sie im Inland beantragt wird. Bei andauerndem Auslandsaufenthalt besteht keine Pflegeversicherungspflicht, ebenso ruht der Leistungsanspruch für privat Krankenversicherte, die im Ausland leben. Wer den Vertrag und die damit erworbenen Anrechte sichern will, muss weiterhin volle Beiträge entrichten.
Regelung für Beamte und vergleichbare Berufsgruppen
Beamte sowie vergleichbare Personen, die entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen einen Beihilfeanspruch bei eintretender Pflegebedürftigkeit haben, aber auch Heilfürsorgeberechtigte (dazu zählen Polizeibedienstete und Bundeswehrangehörige) ohne Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung müssen sich durch eine Private Pflegeversicherung absichern. Sie sind verpflichtet, eine beihilfekonforme anteilige Versicherung abzuschließen. Eine private Krankenversicherung ist dafür keine Bedingung. Eine private Pflegeversicherung muss ebenfalls von Mitgliedern der Postbeamtenkrankenkasse sowie der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten bei der GPV, einem Zusammenschluss aller privaten Pflegeversicherungen (vom Verband der privaten Krankenversicherungen gegründet), beantragt werden. Wer hier Pflegeleistungen benötigt, kann sich an seine zuständige Krankenversicherung wenden.
Versicherungswechsel
Bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung (beispielsweise, wenn das Monatseinkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt) besteht die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien zu lassen, sofern man eine private Pflegeversicherung abschließen möchte. Der Krankenversicherungsschutz in der GKV bleibt davon unberührt. Allerdings kann ein Antrag auf Befreiung nur im ersten Vierteljahr der freiwilligen Mitgliedschaft erfolgen, wobei ein solcher Entschluss (fast) unwiderruflich ist.
Wird diese Frist versäumt, kann dann ein Wechsel in die private Pflegeversicherung erfolgen, wenn dort auch eine private Krankenversicherung abgeschlossen wird.
Sinkt das Einkommen oder erhält man Arbeitslosengeld, ist eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung und somit auch in die Pflegeversicherung möglich. Ist evtl. abzusehen, dass die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- sowie sozialen Pflegeversicherung nur kurzzeitig erforderlich ist, sollte man eine so genannte Anwartschaftsversicherung abschließen. Damit schafft man die Möglichkeit, ohne Risikoaufschlag und ggf. mit Anspruch auf Beitragsbegrenzung wieder in die private Pflegeversicherung wechseln zu können.
Kündigung und Wartezeiten
Besteht Versicherungspflicht, ist eine Kündigung der Pflegeversicherung durch den Versicherer nicht möglich. Die Wartezeiten entsprechen denen der sozialen Pflegeversicherung. Seit 2000 gilt, dass von der Antragstellung 10 Jahre zurückgerechnet mindestens 5 Jahre versichert gewesen sein müssen, um einen Leistungsanspruch zu haben. Mitversicherte Kinder erfüllen diese Prämisse, wenn ein Elternteil sie erfüllt.
Arbeitgeberanteil
Der Arbeitgeber zahlt für seinen Mitarbeiter einen Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung in der Höhe, wie er ihn als Arbeitgeberanteil zur sozialen Pflegeversicherung geleistet hätte, jedoch maximal die Hälfte des tatsächlichen Beitrags. Dazu ist allerdings erforderlich, dass der Mitarbeiter ihm eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens vorlegt, wonach diesem von der Aufsichtsbehörde bestätigt wird, die Pflegeversicherung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu führen.
Steuerliche Berücksichtigung
Für alle ab dem 01.01.1958 Geborenen wird ein zusätzlicher Freibetrag von 184 € pro Jahr bei der Einkommenssteuer berücksichtigt, wenn man eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abschließt - allerdings nur, wenn die ab 01.01.2005 geltenden Abzugsbeträge für Vorsorgeaufwendungen nicht günstiger sind. Im Rahmen der Höchstbeträge nach § 10 Abs. 4 des Einkommenssteuergesetzes sind die zur Pflegepflicht- bzw. Pflegezusatzversicherung geleisteten Beiträge als Sonderausgaben abzugsfähig.
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