Pensionskasse
Unter einer Pensionskasse versteht man einen rechtlich eigenständigen Versorgungsträger, der von einem oder mehreren Unternehmen gegründet wird und dessen Versicherungsberechtigte einen gesetzlichen Anspruch auf die vereinbarte Leistung haben. Die Pensionskasse zählt zu den fünf Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung, ist jedoch in der Leistungshöhe begrenzt und eignet sich deshalb kaum für Führungskräfte. Es handelt sich um ein Versicherungsunternehmen, welches somit der Versicherungsaufsicht unterliegt.

Überwiegend wird der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit als Rechtsform gewählt, doch der Trend geht zu anderen Rechtsformen. Die Arbeitgeber zahlen Beiträge an die Pensionskasse, wobei zwischen Kapital- oder Rentenzahlungen gewählt werden kann. Bei Pensionskassen wird unterschieden zwischen umlagefinanziert bzw. kapitalgedeckt.
Es gibt verschiedenste Fördervarianten für Pensionskassen, dazu zählen Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG, die Pauschalbesteuerung nach § 40 b EStG sowie die Riesterförderung. Die Zahlungen des Arbeitgebers an die Kasse zählen zu den lohnsteuerpflichtigen Einnahmen des Arbeitnehmers, wobei er jedoch die zuvor genannten Steuersparmöglichkeiten nutzen kann. Interessant dabei ist, dass die Pensionskasse die einzige Möglichkeit darstellt, alle gravierenden steuerlichen Fördermaßnahmen zu nutzen. Beispielsweise werden die vom Arbeitgeber eingezahlten Beiträge zwar dem Einkommen zugerechnet, sind aber dafür in Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei und bis 2008 sogar sozialversicherungsfrei.
Wurde eine Entgeltumwandlung vereinbart, so führt der Arbeitgeber den vom Einkommen einbehaltenen Anteil direkt an die Pensionskasse ab. Dem Arbeitnehmer ist es möglich, beim Ausscheiden aus dem Unternehmen diese Altersvorsorgeform mit eigenen Beitragszahlungen fortzusetzen.
Bei Eintritt in das Rentenalter unterliegen die Auszahlungen der so genannten nachgelagerten Besteuerung. Versteuert wird der Ertragsanteil, also der Zinsanteil am ratenweise zurückgezahlten Kapital. Dieser Ertragsanteil ist abhängig von der Rentenart und dem Rentenbeginn und liegt bei einer Altersrente ab dem 65. Lebensjahr bei etwa 26 Prozent - diese sind dann in voller Höhe steuerpflichtig.
Das eingezahlte Kapital erfährt eine Garantieverzinsung, so dass die Pensionskassen eher auf festverzinsliche Wertpapiere denn auf Aktien setzen, wobei der Anteil, der in Aktien angelegt werden kann, maximal 35 Prozent betragen darf. Die Höhe der Rendite richtet sich nach der durchschnittlichen Verzinsung von Rentenversicherungen.
Zu den durch die Pensionskasse abgesicherten Vorsorgerisiken zählen Renteneintritt, Invalidität und Tod, wobei der Versorgungsberechtigte einen direkten Rechtsanspruch auf die Leistungen der Pensionskasse hat. Bei der Pensionskasse sind die Arbeitnehmer im Gegensatz zur Unterstützungskasse nicht über den Arbeitgeber, sondern selbst versichert, können jedoch nicht ohne Beteiligung des Arbeitgebers dort eintreten. Die Zusage des Arbeitgebers hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung ist unerlässlich und er wählt auch die Pensionskasse aus. Bei einer Insolvenz der Pensionskasse, die nicht zur Rückdeckung verpflichtet ist, können die Arbeitgeber subsidiär haftbar gemacht werden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen kontrolliert die Pensionskassen, die übrigens seit 2006 meist dereguliert sind und denselben Auflagen unterliegen wie normale Lebensversicherungsgesellschaften.
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